VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2024 - 2 CE 24.32
1. Die Doppelhaus-Festsetzung bzw. die Ausführung als Doppelhaus in der offenen Bauweise kann nachbarschützend sein mit der Folge, dass eine einseitige Aufhebung des Doppelhauses zu einer Verletzung drittschützender Normen führen kann.
2. Zum Begriff des Doppelhauses i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.
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