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IBRRS 2022, 2212
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Was ist ein "im Zusammenhang bebauter Ortsteil"?

VGH Bayern, Beschluss vom 17.05.2022 - 15 ZB 22.832

1. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen dabei nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur.

2. "Ortsteil" i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

3. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

4. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs.

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Dokument öffnen IBR 2022, 538