VGH Bayern, Beschluss vom 10.11.2020 - 15 NE 20.2192
Das private Interesse eines Plannachbarn am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation ist ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang, wenn ein Dritter von der beabsichtigten Planänderung mehr als nur geringfügig in seinen Interessen berührt wird, weil die Änderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen.
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