VGH Bayern, Urteil vom 13.01.2021 - 15 N 20.1018
1. Es kann offenbleiben, ob es sich bei einem Weiler mit höchstens sieben Wohnhäusern überhaupt um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt.
2. Zur Bebauung gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können.
3. Auch am Ortsrand jenseits der Außenwand des letzten Wohnhauses liegende bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile wie z.B. ein angemessener Bereich privater Hausgartennutzung können als noch vom Wohnbereich geprägt angesehen werden, sodass derartige Bereiche mit Nebenanlagen am Ortsrand nach Einzelfallbetrachtung ggf. noch dem Innenbereich zugerechnet werden können.
Volltext