VGH Bayern, Urteil vom 10.08.2020 - 15 N 19.1377
Soll mit einem (hier vorhabenbezogenen) Bebauungsplan, der - zugeschnitten auf die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung - ganz konkrete Festsetzungen zu den Standorten und der Höhe der einzelnen Anlagen eines Windparks regelt, die artenschutzrechtliche Prüfung bereits umfassend im Verfahren der Bauleitplanung erfolgen, unterliegt die planende Gemeinde über § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der Methodik der Ermittlung, Prüfung und Bewertung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG denselben Anforderungen wie die Genehmigungsbehörde.*)
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