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IBRRS 2020, 3422
Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen hinreichend bestimmt sein!

VGH Bayern, Urteil vom 12.10.2020 - 15 N 19.1077

1. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen den Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen müssen wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind.

2. Das im Einzelfall zu fordernde Maß an Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, ab.

3. Der planenden Gemeinde steht es frei zu entscheiden, welcher Mittel sie sich bedient, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Sie hat die Wahl zwischen zeichnerischer Festsetzung und textlicher Beschreibung; sie kann auch beide Elemente kombinieren. Entscheidend ist nur, dass hinreichend klar ist, welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen.

4. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat

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