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IBRRS 2020, 0711
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Berücksichtigen heißt nicht bewahren!

VGH Bayern, Beschluss vom 18.02.2020 - 15 CS 20.57

Dass die Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie bei der Abwägung selbst (§ 1 Abs. 7 BauGB) Belange zu berücksichtigen hat, die ein benachbartes Plangebiet betreffen, führt für sich gesehen nicht zur Annahme eines baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs.*)

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Dokument öffnen IBR 2020, 315