VGH Bayern, Beschluss vom 07.02.2023 - 15 CE 22.2689
1. Die mit der Errichtung notwendiger Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sind grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.
2. Das Fehlverhalten Dritter bzw. das Nichteinhalten genehmigter Parkflächen durch die Bewohner ist städtebaulich nicht relevant.
Volltext