VGH Bayern, Beschluss vom 25.03.2019 - 15 C 18.2324
Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt bei einem Gefahrenverdacht, wenn dieser aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht auf objektiven Umständen beruht und für sich bereits die tatbestandliche Schwelle einer "erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit" erreicht, grundsätzlich - als erstem Schritt zu Gefahrenabwehr - die behördliche Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen, die der genauen Abklärung der Gefahrenlage dienen.*)
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