VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2021 - 1 ZB 20.698
1. Ein Einkaufszentrum ist nur dann anzunehmen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als nachträglich "gewachsen" darstellt.
2. Ein "gewachsenes" Einkaufszentrum setzt außer der räumlichen Konzentration weiter voraus, dass die einzelnen Betriebe aus Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Diese Zusammenfassung kann sich in organisatorischen oder betrieblichen Gemeinsamkeiten, wie etwa in gemeinsamer Werbung oder einer verbindenden Sammelbezeichnung, dokumentieren.
3. Nicht ausreichend ist, dass einzelne hinzukommende Betriebe von der "Magnetwirkung" eines oder mehrerer vorhandener Betriebe profitieren.
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