VGH Bayern, Beschluss vom 27.09.2021 - 1 ZB 20.1674
1. Eine Splittersiedlung wird erweitert, wenn sie räumlich ausgedehnt wird, d. h. über den bisherigen Umgriff hinausgeht.
2. Für die Bestimmung des Umgriffs einer Splittersiedlung kann auf die Betrachtungsweise zum Bebauungszusammenhang am Ortsrand zurückgegriffen werden, wonach dieser unabhängig von der Grundstücksgrenze grundsätzlich mit der letzten Bebauung endet und sich ihr anschließende Flächen nicht mehr zum Bebauungszusammenhang gehören.
3. Ein Wintergarten mit einer Grundfläche von 21 m² und einem Holzverdeck mit 15 m² ist keine untergeordnete bauliche Anlage. Ihm kommt eine negative Bezugsfallwirkung für andere Gebäude in einer Splittersiedlung zu.
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