VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2019 - 1 ZB 17.1540
1. Generalisierende Regelungen in Ortssatzungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, sind im Grundsatz vertretbar.
2. Ein generelles Verbot von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten ist unverhältnismäßig und unwirksam, weil es dort voraussetzungsgemäß an einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters fehlt.
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