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IBRRS 2019, 0796
Einzelne Festsetzungen unwirksam: Gesamter Bebauungsplan nichtig?

VGH Bayern, Beschluss vom 22.02.2019 - 1 ZB 16.1635

1. Trifft die Gemeinde Festsetzungen zur Größe der Grundfläche ohne Zusatz über die mitzurechnenden Nebenanlagen, muss sie sich über die Reichweite der Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO einschließlich der sog. Überschreitungsregelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO im Klaren sein.

2. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn (1) die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und (2) die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.

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