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IBRRS 2022, 3317
Wann ist ein Vorhaben in einem Mischgebiet zulässig?

VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2022 - 1 CS 22.1917

1. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In einem Mischgebiet soll den Belangen der gewerblichen Wirtschaft in gleicher Weise Rechnung getragen werden wie den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung. Wohnen und gewerbliche Nutzung stehen gleichrangig und gleichwertig nebeneinander. Keine der Nutzungsarten soll ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen.

2. Ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit Ladenflächen im Erdgeschoss, Büroräumen und Wohnungen im ersten Obergeschoss sowie einer Arztpraxis und weiteren Wohnungen in den darüber liegenden Geschossen fügt sich hinsichtlich der Art der Nutzung in ein Mischgebiete ein, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch das Vorhaben der Gebietscharakter in ein allgemeines Wohngebiet kippen könnte.

3. Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (hier verneint).

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