VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2018 - 8 S 647/13
1. Es spricht einiges dafür, dass der Hinweis in der Schlussbekanntmachung eines Bebauungsplans, dass "Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB" unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, noch hinreichend klar ist, um den Lauf der Einwendungsfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Gang zu setzen.*)
2. Zur Rüge und weiteren Beachtlichkeit von Ermittlungs- und Abwägungsfehlern.*)
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