VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2019 - 8 S 2050/17
1. Für die Feststellung des einer Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugrundeliegenden Sicherungszwecks sind neben dem Text der Satzung und einer etwaigen Begründung auch sonstige Verlautbarungen der Gemeinde, aus denen sich ihre städtebaulichen Ziele ergeben, von Bedeutung.*)
2. Soll mit einer Vorkaufssatzung die städtebauliche Entwicklung eines neuen Baugebiets im Außenbereich erleichtert werden, rechtfertigt dies grundsätzlich nicht die Einbeziehung eines bereits beplanten und bebauten Grundstücks; insoweit fehlt es an dem für jedes Grundstück im Geltungsbereich erforderlichen Sicherungsbedürfnis.*)
Volltext