VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2019 - 5 S 2431/19
1. Maßgeblich dafür, ob ein Hinausragen eines Geschosses aus der Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 7 und 8 LBO-BW in der Fassung vom 20.06.1972 (GBl. S. 351; LBO-BW 1972) vorliegt, ist die Festlegung des Geländeverlaufs an der Schnittstelle der Außenwände mit der Geländeoberfläche und nicht der Geländeverlauf an der Grundstücksgrenze oder in einem anderen Bereich zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze.*)
2. Die festgelegte, im Mittel gemessene Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 7 und 8 LBO-BW 1972 ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhen der Schnittlinien des Geländes mit den Außenwänden (Ergänzung zu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2019 - 5 S 2487/18, IBRRS 2019, 0711).*)
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