VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2021 - 3 S 3606/20
Die denkmalschutzrechtliche Generalklausel des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 DSchG-BW besteht unabhängig von der Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, auf Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO-BW konkrete Maßnahmen der Gefahrenabwehr vorzusehen. Mangels einer Subsidiaritätsklausel besteht zwischen beiden Rechtsgrundlagen eine „echte“ Normenkonkurrenz.*)
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