VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2020 - 3 S 1113/20
1. Eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam (vgl. BVerwG, IBR 2020, 97).*)
2. Eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung kann planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung ausgelegt werden, wenn in dem betroffenen Sondergebiet nur ein für die Art der jeweiligen Nutzung geeignetes Baugrundstück vorhanden ist.*)
3. Ob in einem Sondergebiet nur ein für die Art der jeweiligen Nutzung geeignetes Baugrundstück vorhanden ist, kann sich sowohl aus Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans (z. B. zum Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche) als auch aus tatsächlichen Umständen (z. B. dem Zuschnitt oder der Größe der Baugrundstücke) ergeben.*)
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