VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2022 - 14 S 3815/21
1. Grundsätzlich muss eine Windenergieanlage mit ihrem gesamten Rotorkreis innerhalb einer Konzentrationszone liegen. Aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt sich jedoch kein absolutes Zulassungshindernis; wegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann ausnahmsweise auch ein Rotorüberschlag in eine von einer Konzentrationszone nicht umfasste Fläche zulässig sein.*)
2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage ist regelmäßig von der Gültigkeit von für die Genehmigung rechtserheblichen Rechtsverordnungen und Satzungen auszugehen, wenn diese nicht offensichtlich unwirksam sind.*)
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