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IBRRS 2019, 1941
Mit Beitrag
Gewerbliche Küche stört im allgemeinen Wohngebiet nicht!

VG Würzburg, Beschluss vom 06.06.2019 - 5 S 19.556

1. Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

2. Der Nachbar kann eine Baugenehmigung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme auf seine Umgebung vermissen lässt.

3. Ob ein Betrieb gebietsverträglich ist oder stört (hier: Cateringservice für öffentliche Einrichtungen), richtet sich nach allen mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung.

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Dokument öffnen IBR 2019, 1138 (nur online)