VG Schwerin, Urteil vom 18.06.2020 - 2 A 314/18
Ein aus 18 Ferienhäusern mit privater Binnenerschließung bestehendes Vorhaben ist in einem festgesetzten Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Tennishalle nicht befreiungsfähig, sondern löst ein Planungsbedürfnis aus.*)
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