VG Neustadt, Urteil vom 10.03.2021 - 3 K 676/20
1. Die Neuzuteilung von Anschriften und Hausnummern steht als Organisationsmaßnahme im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung im planerischen Ermessen der Gemeinde.*)
2. Die gerichtliche Überprüfung der Neuzuteilung von Anschriften und Hausnummern erstreckt sich auf etwaige Ermessensfehler und geht damit über eine bloße Willkürkontrolle hinaus.*)
3. Eine Neuzuteilung im Zuge einer Baulandumlegung erweist sich als ermessensfehlerfrei, soweit sie im Angesicht der Neuordnung des Gemeindegebiets plausibel erscheint.*)
4. Ist die verkehrstechnische Erschließung eines Grundstücks durch mehrere Gemeindestraßen gewährleistet, erweist sich die Zuteilung zu der Gemeindestraße, die das Grundstück unmittelbar erschließt, nicht als ermessensfehlerhaft.*)
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