VG Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2021 - 2 B 3/21
1. Eine atypische Sondersituation, wie sie § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfordert, kann sich insbesondere aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben. Dabei spielt es auch eine entscheidende Rolle, in welchem Umfang das Biotop beeinträchtigt wird. Eine naturschutzrechtliche Befreiung kommt umso eher in Betracht, wenn das Biotop nur punktuell, linear oder in Grenzbereichen berührt wird.*)
2. Qualifizierte öffentliche Interessen können sowohl in der Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen als auch in der Generierung zusätzlichen Steueraufkommens gesehen werden.*)
3. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Befreiung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist, ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen.
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