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IBRRS 2020, 1647; IMRRS 2020, 0726
Erhöhtes Tötungsrisiko erfordert langfristiges Risikomanagement!

VG Kassel, Beschluss vom 20.05.2020 - 7 L 200/20

1. Bei der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt ist, verfügt die Behörde auch in Fällen, in denen sich noch keine abschließende fachliche Position herausgebildet hat, nicht über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative. In diesen Fällen sind die Verwaltungsgerichte aber dennoch auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt, weil es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt.*)

2. Ist von einer allgemeinen sowie einer konkreten Schlaggefährdung für Wespenbussarde auszugehen, kann ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur noch durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Diese müssen grundsätzlich mit Eintreten der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen ohne zeitliche Verzögerung wirksam sein; die Eignung muss der Vorhabenträger noch vor dem Beginn der Beeinträchtigungen belegen. Ist dies nicht möglich und bestehen daher Zweifel an der Wirkungsprognose, kann dem signifikant erhöhten Tötungsrisiko in diesen Fällen nur noch durch ein langfristiges Risikomanagement in Form eines maßnahmenbezogenen, begleitenden Monitorings und hieran anknüpfender Interventionsmöglichkeiten für den Fall, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose offenlegt, hinreichend begegnet werden.*)

3. Dem Bestimmtheitserfordernis nach § 37 HVwVfG wird nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn zur Konkretisierung des Bescheidinhalts allgemein "alle Antragsunterlagen" in Bezug genommen werden, aber eines der hiervon umfassten Dokumente Textpassagen aufweist, die den Inhalt des Verwaltungsakts nicht nur konkretisieren, sondern letztlich erst formulieren, der Regelungsinhalt des Verwaltungsakts also ohne deren Heranziehung ein anderer ist.*)

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