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IBRRS 2022, 2268
Gemüseverkaufsstand mit Schirm ist genehmigungspflichtiger Lagerplatz!

VG Hannover, Beschluss vom 20.07.2022 - 4 B 3866/21

1. Bauplanungsrechtlich handelt es sich bei einem Lagerplatz um ein bauliches Vorhaben, das einer Baugenehmigung bedarf.

2. Der Begriff des Lagerplatzes ist weit auszulegen und umfasst Grundstücksflächen, auf denen dauerhaft Gegenstände gelagert, abgelegt oder abgestellt werden, unabhängig zu welchem Zweck dies geschieht.

3. Ein Lagerplatz im baurechtlichen Sinne liegt demnach auch dann vor, wenn auf der Fläche Lagergut - hier: Obst- und Gemüsepaletten einschließlich eines Schirmes - jeweils nur zu den Geschäftszeiten aufgestellt wird.

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