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IBRRS 2022, 0079
Maximal drei Tage Aufenthalt im fensterlosen Hotel!

VG Hannover, Urteil vom 15.12.2021 - 4 A 1173/20

1. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind in fensterlosen Beherbergungsbetrieben nur dann gewährleistet, wenn die zulässige Aufenthaltsdauer auf drei Übernachtungen begrenzt wird.*)

2. Der Nachweis über die Einhaltung einer Nebenbestimmung kann in einer Baugenehmigung nicht verlangt werden.*)

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