VG Hamburg, Urteil vom 30.10.2020 - 7 K 4140/18
1. Für die Maßstabsbestimmung zur Prüfung der Vereinbarkeit eines Änderungsvorhabens mit den konkreten Erhaltungszielen entscheidend sind die Bewertungen, die den Normgeber der Erhaltungsregelung seinerzeit zu der Festsetzung bewogen haben, d. h. das seinerzeitige Erhaltungskonzept, für dessen Bestimmung im Fall einer Erhaltungsverordnung insbesondere auf die dieser zugrundeliegenden Materialien zurückzugreifen ist.*)
2. Schutzzweckbestimmungen, die der Normgeber bei Normerlass nicht klar zum Ausdruck gebracht hat oder die von der Bauverwaltung erst bei Normanwendung entwickelt werden, entfalten rechtlich keine Außenwirkung und binden insbesondere nicht den gerichtlichen Prüfungsmaßstab.*)
3. Für die Bestimmung der prägenden Wirkung für das Ortsbild gem. § 172 Abs. 3 BauGB ist maßgeblich auf die Wahrnehmung der baulichen Verhältnisse aus dem öffentlichen Raum im Rahmen alltagsüblicher Sichtbeziehungen abzustellen; auf Perspektiven, die nicht jedermann zugänglich wären, kommt es in der Regel nicht an.*)
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