VG Cottbus, Beschluss vom 14.02.2020 - 3 L 585/19
1. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche können ausnahmsweise drittschützend sein, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit diesen Festsetzungen in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden wollte.*)
2. Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, rufen grundsätzlich keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen hervor.*)
3. Die TA Lärm findet bei der Beurteilung von Immissionen, die von Stellplätzen eines zugelassenen Wohnvorhabens ausgehen, grundsätzlich keine Anwendung.*)
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