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IBRRS 2020, 0715
Grundrissänderung löst keine Verdrängungsgefahr aus!

VG Berlin, Urteil vom 31.10.2019 - 13 K 19.16

1. Die Gemeinde darf in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.

2. Liegt für das maßgebliche Gebiet eine solche Erhaltungsverordnung vor, bedürfen Bauvorhaben einer Genehmigung.

3. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die bauliche Maßnahme geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen und dies städtebaulich nachteilige Folgen haben könnte.

4. Der Anbau eines Seitenflügels und damit bautechnisch bedingte Grundrissänderungen der Bestandswohnungen sind generell nicht geeignet, eine Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen.

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