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IBRRS 2019, 2855; IMRRS 2019, 1069
Mehr als 20 Nachbarn: Baugenehmigung kann öffentlich bekannt gemacht werden!

VG Ansbach, Beschluss vom 20.02.2019 - 9 S 18.02038

Die öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde ist zulässig, wenn mehr als 20 beteiligte Nachbarn vorhanden sind. Dabei sind sowohl eine benachbarte Wohnungseigentümergemeinschaft, die hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums teilrechtsfähig ist, als auch die einzelnen Wohnungseigentümer hinsichtlich ihres Sondereigentums, über das die Wohnungseigentümergesellschaft nicht verfügen kann, als Nachbarn anzusehen.

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