OVG Thüringen, Urteil vom 11.09.2019 - 1 KO 597/17
Auch wenn einem Schleuderbetonmast mit einem Basisdurchmesser von weniger als 1 m und einer Höhe von ca. 30 m keine gebäudegleiche Wirkung zukommt, muss er gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen Abstandsflächen einhalten.
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