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IBRRS 2019, 1556
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Wann fügt sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung ein?

OVG Thüringen, Beschluss vom 18.02.2019 - 1 EO 622/18

1. Bei dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmal der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" geht es um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO. Ob sich ein Vorhaben im Hinblick auf seinen Standort in die nähere Umgebung einfügt, hängt von der Einhaltung faktischer Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen und nicht von den Grenzen des Baugrundstücks ab.*)

2. Etwas anderes gilt für das Kriterium der Bauweise im Sinne des § 22 BauVNO, das sich mit der Anordnung der Gebäude in Bezug auf die - von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gesehen - seitlichen Grundstücksgrenzen befasst. Dementsprechend beurteilt sich die Frage, ob und inwieweit ein Gebäude im unbeplanten Innenbereich an die seitlichen Grundstücksgrenzen "heranrücken" darf, in erster Linie danach, ob es sich insoweit nach seiner Bauweise im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.*)

3. Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene noch als abweichende Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässt, hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne (oder mit einem verringerten) seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten "Rahmens" und fügt sich damit vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.*)

4. Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO setzt nicht voraus, dass sich aus der umgebenden Bebauung ein einheitliches, von § 6 ThürBO abweichendes Abstandsflächensystem ableiten lässt. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob sich das Vorhaben insoweit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.*)

5. Wendet sich der Nachbar sowohl mit einem auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerichteten Antrag nach den §§ 80, 80a VwGO als auch mit einem auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Antrag nach § 123 VwGO gegen ein Vorhaben, rechtfertigt das jedenfalls dann keine Verdoppelung des Streitwerts (zur Streitwertbemessung vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2016 - 1 VO 376/16), wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass die geltend gemachte Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 62 ThürBO nicht geprüft wird und nur mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend gemacht werden kann.*)

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Dokument öffnen IBR 2019, 456