OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.08.2021 - 5 MR 8/21
1. In der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Auffassung gebildet, dass dem Schutzbedürfnis des Eigentümers eines in einem (faktischen oder festgesetzten) reinen Wohngebiets gelegenen, aber an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks gegenüber den Außenbereichsvorhaben regelmäßig bereits dann genügt ist, wenn der entsprechende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 d) der TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gewahrt ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.*)
2. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt.*)
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