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IBRRS 2021, 2267
Hausboot = bauliche Anlage?

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.06.2021 - 1 MB 8/21

1. Ein Boot, das bestimmungsgemäß weder mit dem Erdboden verbunden ist noch durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist, ist nur dann eine bauliche Anlage, wenn es nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

2. Eine überwiegend ortsfeste Nutzung ist anzunehmen, wenn die Anlage langfristig oder fortgesetzt an einem Ort aufgestellt ist, wenn also eine erkennbar verfestigte Beziehung zwischen der Anlage und dem zu ihrer Aufstellung dienenden Grundstück besteht.

3. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die der eigentlich beweglichen Sache vom Verfügungsberechtigten zugewiesene Funktion deutlich macht, dass sie an die Stelle eines anderen, üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens, etwa eines Wochenendhauses, treten soll.

4. Der Begriff der überwiegenden ortsfesten Nutzung setzt nicht voraus, dass die Anlage rechnerisch für mehr als die Hälfte eines Kalenderjahres an demselben Standort aufgestellt wird; es genügt ein Aufstellen für einen längeren Zeitraum, wobei gelegentliche Unterbrechungen unbeachtlich sind.

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