Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2020, 1486
Mit Beitrag
Baugenehmigung ist öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.04.2020 - 1 MB 2/20

1. Die Baugenehmigung ist nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung. Sie stellt - soweit die Bauaufsichtsbehörde einer Prüfpflicht unterliegt (vgl. § 69 Abs. 1 LBO-SH) - eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar, die Voraussetzung für die Ausübung des sich aus dem Eigentum ergebenden Rechts zum Bauen ist, und gibt den Bau frei.*)

2. Im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren sind alle Vorschriften des öffentlichen Rechts zu prüfen, soweit diese einer Präventivkontrolle unterliegen. Soweit es sich um Vorschriften außerhalb des öffentlichen Baurechts handelt, beschränkt sich dabei die Prüfung der Bauaufsichtsbehörde darauf, zu beurteilen, ob Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind, vgl. § 67 Abs. 5 LBO-SH.*)

3. Mit der 2016 erfolgten Änderung von § 73 Abs. 1 LBO-SH erfolgte keine Abkehr von der Schlusspunktheorie in Schleswig-Holstein. Die Änderung bezog sich lediglich auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung nicht einer Präventivkontrolle unterliegt, insbesondere die im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO-SH grundsätzlich nicht zu prüfenden Vorschriften des Bauordnungsrechts.*)

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IBR 2020, 481