OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.01.2021 - 1 LA 43/19
1. Die Baugenehmigung ist der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung und stellt insoweit eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar (OVG Schleswig-Holstein, IBR 2020, 481).
2. Im Rahmen der Prüfung der Bauaufsichtsbehörde ist entscheidend, ob eine notwendige denkmalrechtliche Genehmigung durch die zuständige untere Denkmalschutzbehörde erteilt wurde oder als erteilt gilt. Es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für den Erlass dieser denkmalrechtlichen Genehmigung gegeben sind, d.h. ob diese durch die untere Denkmalschutzbehörde zu erteilen ist.
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