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IBRRS 2019, 1522
Anforderungen an die Wirksamkeit einer Veränderungssperre?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.04.2019 - 2 R 123/18

1. Nach Sinn und Zweck der Regelungen des § 53 Abs. 4 Satz 3 KVG-SA ist bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, auf den Informationsbedarf eines verständigen Gemeinderats abzustellen. Bei einer Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass den Gemeinderäten mitgeteilt wird, welche Bauleitplanung durch die Veränderungssperre gesichert werden soll und welchen räumlichen Geltungsbereich die Veränderungssperre haben soll.*)

2. Enthält die Hauptsatzung einer Gemeinde nicht den in § 9 Abs. 1 Satz 4 KVG-SA vorgeschriebenen Hinweis darauf, dass in der Kommunalverwaltung Satzungen eingesehen und kostenpflichtig Kopien gefertigt werden können, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Hauptsatzung insgesamt oder der Bekanntmachungsvorschriften.*)

3. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung keinen abschließenden Aufschluss geben. Für eine Änderungsplanung gelten keine anderen – strengeren – Anforderungen als für die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans.*)

4. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre darf nur in sehr engen Grenzen davon abhängig gemacht werden, ob Überlegungen über bestimmte Festsetzungen im späteren Bebauungsplan letztlich rechtmäßig getroffen werden können. Eine umfassende antizipierte Normenkontrolle der Rechtsmäßigkeit der Planung kommt nicht Betracht.*)

5. Eine Veränderungssperre scheidet als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, etwa wenn ein Baugebiet mit einer bestimmten Feinsteuerung ausgewiesen werden soll, die Voraussetzungen für Ausschlüsse nach § 1 Abs. 5 oder 9 BauNVO aber offensichtlich nicht vorliegen (hier verneint).*)

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