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IBRRS 2020, 2455
Feuerwehrgerätehaus verhindert Einstufung als faktisches reines Wohngebiet!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 M 32/20

1. Die Einstufung eines Gebiets als faktisches reines Wohngebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO scheidet aus, wenn sich dort eine das Baugebiet mitprägende und nicht als "Fremdkörper" auszusondernde Anlage befindet, die in einem reinen Wohngebiet nach den Regelungen des § 3 BauNVO nicht zugelassen werden könnte.*)

2. Da die Baugenehmigungsbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben das drittschützende, sich aus dem Begriff des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme verletzt, keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum besitzt, diese Beurteilung vielmehr der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt, kommt es für den Erfolg eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nicht darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme bereits (umfassend) geprüft hat. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben in einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig ist mit der Folge, dass die Baugenehmigungsbehörde eine Ermessensentscheidung über die Zulassung der Ausnahme zu treffen hat.*)

3. Die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets gefährdende Störungen löst der Betrieb eines Feuerwehrgerätehauses einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr nach ihrem typischen Tätigkeitsspektrum regelmäßig nicht aus.*)

4. Allein der Umstand, dass Werte einer DIN nicht eingehalten werden, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.*)

5. Bei der Prüfung, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht, kommt der Darstellung im Flächennutzungsplan keine rechtliche Bedeutung zu; für die Bestimmung des Gebietscharakters allein maßgeblich sind vielmehr die in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Nutzungen, soweit sie den Charakter des Baugrundstücks prägen.*)

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