OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.02.2019 - 2 L 87/17
1. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans sind bei Vorhaben im Außenbereich allein nach Maßgabe der nicht drittschützenden Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen.
2. § 35 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu. Es besteht kein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich.
3. Auch ein Gebietserhaltungsanspruch besteht im Außenbereich nicht.
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