OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.05.2020 - 2 L 71/19
1. Die Freiluftbereiche sog. gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten werden von der TA Lärm nicht unmittelbar erfasst.*)
2. Das schließt allerdings nicht aus, die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen. Darüber hinaus bedarf es einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung, die die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms im Einzelfall angemessen berücksichtigt.*)
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