OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.04.2019 - 2 L 38/17
1. Zur Möglichkeit, die Frist für das Eingreifen der Genehmigungsfiktion nach § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO-SA zu verlängern.*)
2. Der Antragsteller kann auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO-SA verzichten. Ein solcher Verzicht liegt zugleich in einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens.*)
3. Eine Besonderheit, die es rechtfertigt, von dem Grundsatz, dass der Bebauungszusammenhang in der Regel am letzten Baukörper endet, abzuweichen, liegt nicht schon dann vor, wenn weitere Flächen am Ende der Erschließungsstraße - faktisch - noch bebaut werden können. Zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ist auf Erschließungselemente auch dann nicht entscheidend abzustellen, wenn diese gerade im Bereich der Grenze des Vorhabengrundstücks enden.*)
4. Zur Frage, ob die Gefahr der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB von möglichen baulichen Anlagen ausgehen kann, die an (noch) nicht erschlossenen Grundstücken liegen.*)
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