OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.2019 - 2 L 37/18
Eine Baumschutzsatzung muss die für die Entscheidung über die Anordnung von Ersatzpflanzungen maßgeblichen Kriterien sowie Regelungen zu Art und Umfang der Ersatzpflanzung enthalten, die eine Bestimmung im Einzelfall aufgrund sachgerechter und konkretisierbarer Kriterien ermöglichen und damit eine willkürliche Behandlung durch die Behörde ausschließen.*)
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