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IBRRS 2019, 3117
Sachlicher Teilflächennutzungsplan nur für den Außenbereich!

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.09.2019 - 2 K 54/17

1. Der sachliche Teilflächennutzungsplan ist darauf ausgerichtet, dass er für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt wird; verlangt werden somit Darstellungen von Flächen für bestimmte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass der sachliche Teilflächennutzungsplan in räumlicher Hinsicht nur für den Außenbereich der Gemeinde in Betracht kommt.*)

2. Sachliche Teilflächennutzungspläne müssen Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthalten, was allerdings nicht ausschließt, dass auch andere Darstellungen in den sachlichen Teilflächennutzungsplan aufgenommen werden können, wenn sie im engen sachlichen Zusammenhang mit den Darstellungen zur Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an bestimmte Ziele der Raumordnung knüpft, nur für raumbedeutsame Vorhaben gilt.*)

3. Eine Planung, zu deren wesentlichem Inhalt es gehört, die Errichtung nicht raumbedeutsamer Windenergieanlagen im gesamten Gemeindegebiet zu steuern, steht nicht mehr in engem sachlichen Zusammenhang mit einer Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und kann daher nicht Gegenstand eines Teilflächennutzungsplans nach § 5 Abs. 2b BauGB sein.*)

4. Eine Praxis, die für Windkraftanlagen im Regelfall eine klare Grenze zwischen Nichtraum-bedeutsamkeit einerseits und Raumbedeutsamkeit andererseits bei einer bestimmten Gesamthöhe zieht, ist zu starr und schematisch.*)

5. Geht die Gemeinde - in Anknüpfung an Nr. 1.6 des Anhangs 1 der zur 4. BImSchV - von der Fehlvorstellung aus, dass Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 50 m im Regelfall nicht raumbedeutsam sind, während höhere Anlagen das Merkmal der Raumbedeutsamkeit erfüllen, liegt ein Mangel im Abwägungsvorgang vor, der zu einem - stets beachtlichen - Fehler im Abwägungsergebnis führen kann.*)

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