Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2022, 0022
Kein gemeinsamer Bebauungsplan auf der Grundlage einer Zweckvereinbarung!

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2021 - 2 K 34/20

1. Im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Änderungsplanung für den Antragsteller im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan nicht zu bilanzieren.*)

2. Ein Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen einen Änderungsbebauungsplan kann auch dann bestehen, wenn sich die planungsrechtliche Situation für den Antragsteller bei Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans nicht ändern würde, weil dann der frühere Bebauungsplan wieder aufleben würde, wenn er mit einer Realisierung dieser Planung auf der Grundlage des alten Plans aus tatsächlichen Gründen nicht mehr zu rechnen braucht.*)

3. Ist eine durch einen Bebauungsplan festgesetzte Straße bereits vollendet und gewidmet, kann gleichwohl noch für den durch die Straße nachteilig Betroffenen ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan - etwa im Hinblick auf einen möglichen Folgenbeseitigungs(entschädigungs)anspruch - bestehen.*)

4. Die Aufstellung eines gemeinsamen Bebauungsplans zweier Gemeinden auf der Grundlage einer bloßen Zweckvereinbarung lässt das BauGB nicht zu.*)

5. Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan scheidet nicht schon dann aus, wenn ein Vorhaben zugleich auch überörtliche Bedeutung hat. Ausschlaggebend ist allein, ob die Planung (jedenfalls auch) städtebauliche Zielsetzungen, d. h. örtliche Anknüpfungspunkte hat.*)

6. In § 3 StrG-SA wird dem Träger der Straßenbaulast ein Ermessen eingeräumt, eine Straße, auf der überwiegend ein Verkehr stattfindet, der nicht seinem Straßennetz zugeordnet ist, gleichwohl in seine Baulast zu nehmen, wenn die Straße von ihrer Funktion her geeignet ist, auch diesem Straßenverkehr überwiegend zu dienen. Bei der Bestimmung des Zwecks hat der Träger der Straßenbaulast der höherrangigen Straßengruppe Vorrang.*)

Dokument öffnen Volltext