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IBRRS 2019, 3909
Städtebaulicher Vertrag muss nicht öffentlich ausgelegt werden!

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.09.2019 - 2 K 14/18

1. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, einen städtebaulichen Vertrag, der Grundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist, gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf und der Begründung des Bebauungsplans öffentlich auszulegen.*)

2. Ein Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die für das festgesetzte Baugebiet vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann. Ein Plangeber, der ein Mischgebiet festsetzt, muss deshalb das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest sicher voraussehen, dass sich in dem fraglichen Gebiet eine solche Durchmischung einstellt.*)

3. Ob es sich bei einem LKW-Fuhrbetrieb um einen mischgebietsverträglichen, das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 6 Abs. 1, 2 Nr. 4 BauNVO handelt, kann nicht typisierend betrachtet werden.*)

4. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt nicht schon dann vor, wenn in einer textlichen Festsetzung eines Bebauungsplans auf ein immissionsschutzrechtliches Gutachten verwiesen wird, insbesondere dann nicht, wenn in dem in Bezug genommen Gutachten seinerseits klare und eindeutige, d.h. dem Bestimmtheitsgebot genügende Festsetzungen enthalten sind (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 26.07.2005 – 14 N 03.993 –, BeckRS 2005, 16939).

5. Ein Abwägungsmangel liegt nicht schon dann vor, wenn der Planung ein zwischen der Gemeinde und einem Planbegünstigten abgeschlossener städtebaulicher Vertrag zugrunde liegt.*)

6. Für ein Recht auf Gebietserhaltung ist im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 03.08.2010 – 15 N 09.1106 –, BeckRS 2010, 31534; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 – 5 S 1444/10 –, IBRRS 2012, 3581).*)

7. Das Interesse des Planbetroffenen, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu werden, ist ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 – 4 BN 10.17 –, IBRRS 2017, 3728, m.w.N.).*)

8. Die Gemeinde darf Auswirkungen, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm einer Anlage nicht mehr zugerechnet werden können, bei ihrer Abwägung nicht ohne weiteres unberücksichtigt lassen; dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen in einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne weiteres bewältigt werden können.*)

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