OVG Sachsen, Beschluss vom 13.02.2020 - 1 B 283/19
1. Die Bauaufsichtsbehörde bestimmt Inhalt und Reichweite einer von ihr erteilten Baugenehmigung; Teil dieser Entscheidung ist es, anhand der vom Bauherrn mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen den Genehmigungsgegenstand im Einzelnen zu bezeichnen.
2. Der Genehmigungsgegenstand wird durch den Bauantrag bestimmt, wobei neben der textlichen Bezeichnung der Baumaßnahme vorrangig die mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen grün gestempelten Bauvorlagen heranzuziehen sind.
3. In seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass sich einer Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Fehlt es in dieser Hinsicht an einer hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung und ist insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen, so steht dem betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht hiergegen zu.
4. Bei einem Bauvorhaben, deren Nutzung mit Lärmimmissionen für die Nachbarschaft verbunden sind, sind grundsätzlich auch Regelungen zum Schutz der subjektiven Rechte von Nachbarn erforderlich, insbesondere wenn der Standort des Vorhabens in unmittelbarer Nähe zur schutzbedürftigen Nachbarschaft liegt. In diesem Fall muss die Baugenehmigung das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen festlegen.
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