Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 0787
Anfechtung einer Baugenehmigung durch Nachbarn erfordert Rechtsverletzung!

OVG Sachsen, Urteil vom 08.11.2018 - 1 A 175/18

1. Ein Nachbar kann sich gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

2. Eine Klage ist daher nicht schon dann erfolgreich, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen objektives Recht verstößt, sondern nur dann, wenn gerade der jeweilige Kläger dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist.

3. Ein Nachbar kann eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zudem nur insoweit angreifen, als die als verletzt gerügte Norm zum Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde gehört. Eine Verletzung drittschützender Normen kommt demnach nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung der erteilten Baugenehmigung reicht.

4. Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren hingegen nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen. Dementsprechend findet in diesem gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt.

Dokument öffnen Volltext