OVG Sachsen, Urteil vom 21.01.2021 - 1 A 1191/18
Auch nach der Einleitung des Aufstellungsverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB) behält die Gemeinde die uneingeschränkte Verfahrensherrschaft über die Fortführung oder den Abbruch des Planverfahrens; die Nichtfortführung liegt regelmäßig im Risikobereich des Vorhabenträgers.*)
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