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IBRRS 2019, 1961
Wann ist eine Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ beschlossen?

OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2019 - 2 C 44/18

1. Ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Normen und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesen Verfahren "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.*)

2. Dass die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veränderungssperre, wie hier ausweislich des Sitzungsprotokolls, in dieser Reihenfolge in derselben Sitzung des Stadtrats beschlossen und beide Beschlüsse später gleichzeitig amtlich bekannt gemacht worden sind, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ebenso OVG Saarland, Urteil vom 04.04.2019 - 2 C 313/18, IBRRS 2019, 1305).*)

3. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB nur dann "zur Sicherung der Planung" beschlossen, wenn sich die Planung auf mit einer Bauleitplanung im Ergebnis umsetzbare Planungsziele richtet und wenn im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde vorliegen, worin diese Ziele bestehen. Dies erfordert ein "Mindestmaß" an Klarheit darüber, welche - positiven - städtebaulichen Vorstellungen beziehungsweise welche Ziele und Zwecke mit der Planung im konkreten Fall verfolgt werden sollen. Die Anforderungen an dieses "Mindestmaß" hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.*)

4. Nach § 14 Abs. 1 BauGB sicherungsfähige Planvorstellungen können sich nicht nur aus den Niederschriften über Gemeinderatssitzungen, sondern auch aus anderen Unterlagen und Umständen ergeben.*)

5. Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht.*)

5. Es ist unbedenklich, wenn die Gemeinde ein konkretes Bauvorhaben zum Anlass genommen hat, eine eigene planerische Konzeption für den betreffenden räumlichen Bereich ihres Gebiets zu entwickeln. Dann darf die Veränderungssperre auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines aktuell zulassungsfähigen Vorhabens negativ zu verändern.*)

6. Die Veränderungssperre unterliegt als Mittel der Sicherung der Bauleitplanung nicht den Anforderungen des allgemeinen Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist.*)

7. In Bebauungsplänen vorgesehene gestalterische Festsetzungen durch örtliche Bauvorschriften gemäß § 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO-SL können nach dem § 85 Abs. 4 Satz 2 LBO-SL grundsätzlich ebenfalls durch Erlass einer Veränderungssperre gesichert werden.*)

8. Für die erste Verlängerung einer Veränderungssperre um ein Jahr stellt der § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB keine gesteigerten Anforderungen. Aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung im Verfahren der Bauleitplanung kommt, ist daher für die Zulässigkeit dieser Verlängerung der Veränderungssperre grundsätzlich unerheblich. Das enthebt die Gemeinde allerdings nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Veränderungssperre fortbestehen.*)

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